Satzung des Turn- und Sportvereins Holzhausen/Porta e. V.
Die Satzung wurde am 2.1.1960 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Änderungen
wurden am 7.1.1967, am 2.5.1981, am 13.2.2009 sowie am 14.7.2017 und am 5.11.2021 von
den Mitgliederversammlungen beschlossen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Holzhausen/Porta e. V.“. Er hat seinen
Sitz in Porta Westfalica.
Der Verein betrachtet das Jahr 1905 als sein Gründungsjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Die Vereinsfarben sind schwarz-gelb.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes und der zuständigen Landesfachverbände im
Landessportbund.
§ 2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung,
und zwar insbesondere durch die Förderung und Pflege des Amateursports und der damit
verbundenen körperlichen Ertüchtigung von Personen aller Altersgruppen. Er ist
parteipolitisch und konfessionell neutral.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und
Leistungen verwirklicht. Als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind zu beachten:
- Die Ausübung aller im Verein betriebenen Sportarten ist durch die Bereitstellung von
Sport- und Übungsstätten sowie über die fachliche Betreuung durch Übungsleiter,
Schiedsrichter und Kampfrichter zu gewährleisten.
- Neue Sparten und Abteilungen können bei Bedarf durch Mehrheitsbeschluss der
Mitgliederversammlung gegründet werden.
- Besondere Aufmerksamkeit hat der Verein der Jugendarbeit zu widmen. Hierzu sind
alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Jugend für den
Sport zu gewinnen und um ihre Gesundheit zu fördern.
§ 3 Mittelverwendung, Erstattung von Auslagen
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Entstehen einem Mitglied durch seine Tätigkeit für den Verein Auslagen, so kann es, wenn es
zu der Tätigkeit berechtigt oder beauftragt ist, deren Erstattung beantragen.
Treten diese Auslagen regelmäßig und in gleicher Höhe auf, so kann die Erstattung auf
Beschluss des Vorstandes nach Anhörung pauschal erfolgen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden.
Der Verein besteht aus:
- Ordentlichen Mitgliedern
- Jugendmitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und
- Ehrenmitgliedern.
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck
schriftlich beim Vorstand zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen
Vertreters erforderlich, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von
Mitgliederrechten und –pflichten gilt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Begründung
abgelehnt werden.
Personen, die sich um den Verein große Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag
des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung sowie die Regeln der
zuständigen Verbände bei Wettkämpfen an. Es verpflichtet sich, Satzungsregelungen und
Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
Im Training, bei Spielen und Wettkämpfen verhalten sich die Mitglieder sportlich fair
unabhängig davon, ob sie aktiv oder passiv als Zuschauer teilnehmen.
Von Sportgerichten oder Instanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegen Mitglieder
verhängte Strafen und Verfahrenskosten sind grundsätzlich von den Betroffenen zu tragen.
Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Jugendliche Mitglieder haben
kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen für die Wahl des Jugendleiters. Sie sind
berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der
Beitragszahlung befreit.
Der Verein und die Mitglieder seiner Organe haften nicht für die aus der Zweckerfüllung des
Vereins entstehenden Gefahren oder Schäden.
§ 6 Beiträge
Der Verein erhebt Beiträge deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Es kann auch eine Aufnahmegebühr eingeführt werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses
in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren.
§ 7 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem
Verein (bei juristischen Personen durch Auflösung der juristischen Person).
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
§ 8 Austritt
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum
Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
zulässig. Der Beitrag ist bis zum Ende des Monats zu zahlen in dem der Austritt erfolgt.
Mitglieder, die mit Ämtern betraut sind, haben vor dem Austritt Rechenschaft über die
ordnungsmäßige Abwicklung ihrer Aufgaben beim Vorstand abzulegen. Vereinseigentum
bleibt Eigentum des Vereins und ist beim Austritt zurückzugegeben.
§ 9 Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur erfolgen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
Er ergeht durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung. Dabei müssen
dreiviertel der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sein.
Ausschließungsgründe sind insbesondere
- Grober Verstoß gegen die Satzung oder die Beschlüsse des Vereins
- Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
- Rassistisches, verfassungs- oder fremdenfeindliches Verhalten innerhalb und
außerhalb des Vereins
- Nichtzahlung des fälligen Beitrags trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung bei mehr
als 12-monatigem Rückstand.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu
geben, sich zu äußern. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen, nachdem
es Kenntnis von dem Beschluss erhalten hat, Berufung an die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig. Bis dahin ruht die
Mitgliedschaft.
§ 10 Organe des Vereins, Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung,
- Der geschäftsführende Vorstand und
- Der Gesamtvorstand.
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der
Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegenüber dem Verein einen
Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung
von Ansprüchen Dritter.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern
des Vereins. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Nach
Genehmigung durch die Versammlung können auch Gäste teilnehmen.
Die Versammlung kann ausnahmsweise auch digital oder durch schriftliche Abstimmung per
Brief oder E-Mail stattfinden.
Die Einberufung mit Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand mindestens 14 Tagevorher
durch Veröffentlichung auf der Vereins-Homepage oder einem vergleichbaren digitalen
Medium. Sie kann zusätzlich auch digital an die Mitglieder erfolgen. Die Tagesordnung wird
vom Vorstand festgelegt.
Etwaige Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung dem 1.
Vorsitzenden schriftlich einzureichen.
Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Ihre
Leitung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden
Vorsitzenden.
§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist insbesondere für folgende
Angelegenheiten zuständig:
- Berichterstattung des Vorstandes und der Sparten- oder Abteilungsleiter über das
vergangene Geschäftsjahr,
- Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstands,
- Wahl des Vorstands,
- Wahl der Kassenprüfer,
- Bestätigung des Vereins-Jugendwartes,
- Festsetzung der Beitragshöhe und einer Aufnahmegebühr,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Satzungsänderungen,
- Auflösung des Vereins,
- Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung vorgeschlagen werden,
- Anträge ordentlicher Mitglieder.
Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu erstellen das
insbesondere die gefassten Beschlüsse enthält. Es ist vom ihm und dem Versammlungsleiter
zu unterschreiben. Das Protokoll ist in der nächsten Versammlung zu verlesen oder in
anderer Weise zu kommunizieren.
§ 13 Beschlüsse, Wahlen
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Eine
entsprechende Feststellung ist bei Beginn vom Versammlungsleiter zu treffen und ins
Protokoll aufzunehmen.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht
Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Die Abstimmung und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit geheime
Abstimmung wünscht.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfordern
die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Beschluss des Gesamtvorstandes, der mit einfacher Mehrheit der erschienen
Vorstandsmitglieder getroffen wird, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
Diese findet auch dann statt, wenn mindestens ein Zehntel stimmberechtigter Mitglieder
schriftlich einen entsprechenden Antrag unter Angabe der Gründe stellen.
Für die Einladung und Durchführung gelten die Regelungen für die ordentliche
Mitgliederversammlung.
§ 15 Vorstand
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er besteht aus
- dem Geschäftsführenden Vorstand
der sich wie folgt zusammen setzt:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Geschäftsführer
e) dem Schriftführer
f) dem Pressewart
g) dem Sozialwart
h) dem Jugendwart
- und dem Gesamtvorstand
dem außer dem geschäftsführenden Vorstand die Sparten- und Abteilungsleiter und die
stellvertretende Vorstandsmitglieder
angehören.
Die Mitgliederversammlung kann weitere Personen in den geschäftsführenden Vorstand
berufen. So können insbesondere Stellvertreter für die Funktionsbereiche gewählt werden.
Der Geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitglieder auf zwei Jahre gewählt nach
einem Wahlmodus, wonach jeweils in einem Jahr die unter a), d) und f) aufgeführten
Vorstandsmitglieder, im anderen Jahr die unter b), c), e) und g) aufgeführten
Vorstandsmitglieder neu zu wählen sind. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
In 2009 werden einmalig die unter b), c), e) und g) aufgeführten Vorstandsmitglieder nur für
ein Jahr gewählt.
Der Jugendwart wird durch die Jugendversammlung des Vereins gewählt und von der
Mitgliederversammlung bestätigt.
Die Sparten- und Abteilungsleiter werden in den Sparten-/Abteilungsversammlungen für
zwei Jahre gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues
Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
Dem Gesamtvorstand obliegen die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher
Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
Er kann zur Erledigung von besonderen Aufgaben Ausschüsse (z. B. einen Festausschuss)
bilden.
§ 16 Gesetzliche Vertretung
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind
alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands berechtigt. Es handeln jeweils zwei
gemeinsam.
§ 17 Vorstandssitzungen
Das zuständige Vorstandsmitglied lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener
Frist zu Vorstandssitzungen ein.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienen
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
Stellvertretende Vorstandsmitglieder haben nur Stimmrecht, wenn das von ihm vertretende
Vorstandsmitglied nicht anwesend ist und bei Abstimmungen über Entscheidungen in dem
besonderen Funktionsbereich für den sie gewählt worden sind.
Wenn Eilbedürftigkeit geboten ist, können Vorstandsbeschlüsse auch im Umlaufverfahren
gefasst werden. Dabei ist Einstimmigkeit erforderlich.
Über Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen weitere Personen einladen, wenn er dies für die zu
entscheidenden Punkte für zweckmäßig erachtet. Diesen Personen steht kein Stimmrecht
zu.
§ 18 Mitarbeiterkreis
Zum Mitarbeiterkreis gehören
- Die Mitglieder des Gesamtvorstandes
- Die Kassenprüfer
- Die Platzkassier
- Die Übungsleiter, Trainer und Betreuer, Schiedsrichter
- Festausschuss-Mitglieder
- und ggf. weitere Mitglieder.
Der Mitarbeiterkreis gewährleistet, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter über die
Entwicklung des Vereins informiert werden. Der Kreis hat auch die Aufgabe, beratend bei
besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins mitzuwirken.
Der Mitarbeiterkreis tritt auf Einladung des geschäftsführenden Vorstandes zusammen.
§ 19 Vereinsjugend
Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen
Mitglieder an sowie die Jugendbetreuer und –trainer.
Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen wird.
Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt frühestens
mit der Bestätigung in Kraft.
Der Jugendwart gehört dem Vorstand an. Er wird von der Jugendversammlung für zwei Jahre
gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 20 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie dürfen dem Gesamtvorstand nicht
angehören. Die Wahlzeit beträgt zwei Jahre, jedes Jahr scheidet einer von ihnen aus.
Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich
und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Sie erstatten der
Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht.
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse und alle dazugehörenden Unterlagen jeder Zeit
zu überprüfen. Sie haben dem Vorstand Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen
zu geben.
§ 21 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
beschlossen werden, die zu diesem Zweck zusammen tritt.
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der
erschienen Mitglieder.
Bei Auflösung des Vereins erhält sein noch vorhandenes Vermögen im Einvernehmen mit
dem Finanzamt die Stadt Porta Westfalica mit der Zweckbindung, dass dieses Vermögen
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports in der Stadt verwendet werden
darf.
Der gesetzliche Vertreter des Vereins hat die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister
anzumelden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, der sich zu diesem Zeitpunkt im
Amt befindet.
§ 22 Inkrafttreten
Die Neufassung der Satzung tritt am 06. November 2021 in Kraft. Mit dieser Neufassung
erlöschen alle früheren satzungsmäßigen Bestimmungen.