Satzung des Turn- und Sportvereins Holzhausen/Porta e. V.

Satzung des Turn- und Sportvereins Holzhausen/Porta e. V. 
Die Satzung wurde am 2.1.1960 von der Mitgliederversammlung beschlossen. Änderungen  
wurden am 7.1.1967, am 2.5.1981, am 13.2.2009 sowie am 14.7.2017 und am 5.11.2021 von 
den Mitgliederversammlungen beschlossen. 

 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

 

Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Holzhausen/Porta e. V.“. Er hat seinen  
Sitz in Porta Westfalica. 
Der Verein betrachtet das Jahr 1905 als sein Gründungsjahr. 
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. 
Die Vereinsfarben sind schwarz-gelb. 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes und der zuständigen Landesfachverbände im  
Landessportbund. 

 
§ 2 Vereinszweck 

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des  
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, 
und zwar insbesondere durch die Förderung und Pflege des Amateursports und der damit  
verbundenen körperlichen Ertüchtigung von Personen aller Altersgruppen. Er ist  
parteipolitisch und konfessionell neutral. 

 

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und  
Leistungen verwirklicht. Als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind zu beachten: 
- Die Ausübung aller im Verein betriebenen Sportarten ist durch die Bereitstellung von  
Sport- und Übungsstätten sowie über die fachliche Betreuung durch Übungsleiter,  
Schiedsrichter und Kampfrichter zu gewährleisten. 
- Neue Sparten und Abteilungen können bei Bedarf durch Mehrheitsbeschluss der  
Mitgliederversammlung gegründet werden. 
- Besondere Aufmerksamkeit hat der Verein der Jugendarbeit zu widmen. Hierzu sind  
alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Jugend für den  
Sport zu gewinnen und um ihre Gesundheit zu fördern. 
 

§ 3 Mittelverwendung, Erstattung von Auslagen 

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
Entstehen einem Mitglied durch seine Tätigkeit für den Verein Auslagen, so kann es, wenn es 
zu der Tätigkeit berechtigt oder beauftragt ist, deren Erstattung beantragen. 
Treten diese Auslagen regelmäßig und in gleicher Höhe auf, so kann die Erstattung auf  
Beschluss des Vorstandes nach Anhörung pauschal erfolgen. 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch  
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft 

 

Mitglied des Vereins kann jede Person werden. 

 

Der Verein besteht aus: 
- Ordentlichen Mitgliedern 
- Jugendmitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und 
- Ehrenmitgliedern. 

 

Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist auf einem dafür vorgesehenen Vordruck  
schriftlich beim Vorstand zu stellen. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen  
Vertreters erforderlich, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von  
Mitgliederrechten und –pflichten gilt. 
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Begründung  
abgelehnt werden. 

 

Personen, die sich um den Verein große Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag  
des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

 
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

 

Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung sowie die Regeln der  

zuständigen Verbände bei Wettkämpfen an. Es verpflichtet sich, Satzungsregelungen und  
Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. 

 

Im Training, bei Spielen und Wettkämpfen verhalten sich die Mitglieder sportlich fair  
unabhängig davon, ob sie aktiv oder passiv als Zuschauer teilnehmen. 
Von Sportgerichten oder Instanzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit gegen Mitglieder  
verhängte Strafen und Verfahrenskosten sind grundsätzlich von den Betroffenen zu tragen. 

 

Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Jugendliche Mitglieder haben 
kein Stimm- und Wahlrecht, ausgenommen für die Wahl des Jugendleiters. Sie sind  
berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Wort zu ergreifen. 
Ehrenmitglieder haben alle Rechte ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der  
Beitragszahlung befreit. 

 

Der Verein und die Mitglieder seiner Organe haften nicht für die aus der Zweckerfüllung des  
Vereins entstehenden Gefahren oder Schäden. 
 

§ 6 Beiträge 

 

Der Verein erhebt Beiträge deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. 
Es kann auch eine Aufnahmegebühr eingeführt werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses  
in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 
Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag Beitragserleichterungen zu gewähren. 

 
§ 7 Verlust der Mitgliedschaft 

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem  
Verein (bei juristischen Personen durch Auflösung der juristischen Person). 
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. 
 

§ 8 Austritt 

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum  
Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat  
zulässig. Der Beitrag ist bis zum Ende des Monats zu zahlen in dem der Austritt erfolgt. 
Mitglieder, die mit Ämtern betraut sind, haben vor dem Austritt Rechenschaft über die  
ordnungsmäßige Abwicklung ihrer Aufgaben beim Vorstand abzulegen. Vereinseigentum  
bleibt Eigentum des Vereins und ist beim Austritt zurückzugegeben. 
 

§ 9 Ausschluss 

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur erfolgen, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.  
Er ergeht durch Beschluss des Vorstandes in einer Vorstandssitzung. Dabei müssen  
dreiviertel der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sein. 

 

Ausschließungsgründe sind insbesondere 
- Grober Verstoß gegen die Satzung oder die Beschlüsse des Vereins 
- Schwere Schädigung des Ansehens des Vereins 
- Rassistisches, verfassungs- oder fremdenfeindliches Verhalten innerhalb und  
außerhalb des Vereins 
- Nichtzahlung des fälligen Beitrags trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung bei mehr  
als 12-monatigem Rückstand. 

 

Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu  
geben, sich zu äußern. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb von 14 Tagen, nachdem 
es Kenntnis von dem Beschluss erhalten hat, Berufung an die nächste ordentliche  
Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet endgültig. Bis dahin ruht die  
Mitgliedschaft.  
 

§ 10 Organe des Vereins, Haftung der Organmitglieder und Vertreter 

 

Organe des Vereins sind 
- Die Mitgliederversammlung, 
- Der geschäftsführende Vorstand und  
- Der Gesamtvorstand. 

 

Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der  
Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit 
beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass  
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegenüber dem Verein einen  
Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung  
von Ansprüchen Dritter. 
 

§ 11 Mitgliederversammlung 
Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern  
des Vereins. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Nach  
Genehmigung durch die Versammlung können auch Gäste teilnehmen. 
Die Versammlung kann ausnahmsweise auch digital oder durch schriftliche Abstimmung per  
Brief oder E-Mail stattfinden. 
Die Einberufung mit Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand mindestens 14 Tagevorher  
durch Veröffentlichung auf der Vereins-Homepage oder einem vergleichbaren digitalen  
Medium. Sie kann zusätzlich auch digital an die Mitglieder erfolgen. Die Tagesordnung wird  
vom Vorstand festgelegt. 
Etwaige Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Versammlung dem 1.  
Vorsitzenden schriftlich einzureichen. 
Eine Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Ihre  
Leitung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden  
Vorsitzenden. 
 

§ 12 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 

 

Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist insbesondere für folgende  
Angelegenheiten zuständig:

 

- Berichterstattung des Vorstandes und der Sparten- oder Abteilungsleiter über das  
vergangene Geschäftsjahr, 
- Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstands, 
- Wahl des Vorstands, 
- Wahl der Kassenprüfer,  
- Bestätigung des Vereins-Jugendwartes, 
- Festsetzung der Beitragshöhe und einer Aufnahmegebühr, 
- Ernennung von Ehrenmitgliedern, 
- Satzungsänderungen, 
- Auflösung des Vereins, 
- Angelegenheiten, die vom Vorstand zur Beratung vorgeschlagen werden, 
- Anträge ordentlicher Mitglieder. 

 

Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu erstellen das  
insbesondere die gefassten Beschlüsse enthält. Es ist vom ihm und dem Versammlungsleiter  
zu unterschreiben. Das Protokoll ist in der nächsten Versammlung zu verlesen oder in  
anderer Weise zu kommunizieren. 

 
§ 13 Beschlüsse, Wahlen  

 

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Eine  
entsprechende Feststellung ist bei Beginn vom Versammlungsleiter zu treffen und ins  
Protokoll aufzunehmen. 

 

Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht 
Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag  
abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. 
Die Abstimmung und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht die Mehrheit geheime  
Abstimmung wünscht. 

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfordern  
die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 
 

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

 

Auf Beschluss des Gesamtvorstandes, der mit einfacher Mehrheit der erschienen  
Vorstandsmitglieder getroffen wird, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung  
einzuberufen. 

 

Diese findet auch dann statt, wenn mindestens ein Zehntel stimmberechtigter Mitglieder  
schriftlich einen entsprechenden Antrag unter Angabe der Gründe stellen.  
Für die Einladung und Durchführung gelten die Regelungen für die ordentliche  
Mitgliederversammlung. 

 
§ 15 Vorstand 

 

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er besteht aus 
- dem Geschäftsführenden Vorstand 
der sich wie folgt zusammen setzt: 
a) dem 1. Vorsitzenden 
b) dem 2. Vorsitzenden 
c) dem Schatzmeister 
d) dem Geschäftsführer 
e) dem Schriftführer 
f) dem Pressewart 
g) dem Sozialwart  
h) dem Jugendwart  
- und dem Gesamtvorstand 
dem außer dem geschäftsführenden Vorstand die Sparten- und Abteilungsleiter und die  
stellvertretende Vorstandsmitglieder  
angehören. 

 

Die Mitgliederversammlung kann weitere Personen in den geschäftsführenden Vorstand  
berufen. So können insbesondere Stellvertreter für die Funktionsbereiche gewählt werden. 

 
Der Geschäftsführende Vorstand wird durch die Mitglieder auf zwei Jahre gewählt nach  
einem Wahlmodus, wonach jeweils in einem Jahr die unter a), d) und f) aufgeführten  
Vorstandsmitglieder, im anderen Jahr die unter b), c), e) und g) aufgeführten  
Vorstandsmitglieder neu zu wählen sind. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. 
In 2009 werden einmalig die unter b), c), e) und g) aufgeführten Vorstandsmitglieder nur für  
ein Jahr gewählt. 

 

Der Jugendwart wird durch die Jugendversammlung des Vereins gewählt und von der  
Mitgliederversammlung bestätigt. 

 

Die Sparten- und Abteilungsleiter werden in den Sparten-/Abteilungsversammlungen für  
zwei Jahre gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. 

 

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues  
Vorstandsmitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen. 
Dem Gesamtvorstand obliegen die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher  
Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung  
vorbehalten sind. 

 

Er kann zur Erledigung von besonderen Aufgaben Ausschüsse (z. B. einen Festausschuss)  
bilden. 
 

§ 16  Gesetzliche Vertretung 

 

Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind  
alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands berechtigt. Es handeln jeweils zwei  
gemeinsam. 
 

§ 17 Vorstandssitzungen 

 

Das zuständige Vorstandsmitglied lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener  

Frist zu Vorstandssitzungen ein. 

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienen  
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag  
abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. 
Stellvertretende Vorstandsmitglieder haben nur Stimmrecht, wenn das von ihm vertretende  
Vorstandsmitglied nicht anwesend ist und bei Abstimmungen über Entscheidungen in dem  
besonderen Funktionsbereich für den sie gewählt worden sind. 
Wenn Eilbedürftigkeit geboten ist, können Vorstandsbeschlüsse auch im Umlaufverfahren  
gefasst werden. Dabei ist Einstimmigkeit erforderlich. 
Über Vorstandsbeschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Sitzungsleiter und dem  
Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

 
Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen weitere Personen einladen, wenn er dies für die zu  
entscheidenden Punkte für zweckmäßig erachtet. Diesen Personen steht kein Stimmrecht  
zu. 
 

§ 18 Mitarbeiterkreis 

 

Zum Mitarbeiterkreis gehören 

 

- Die Mitglieder des Gesamtvorstandes 
- Die Kassenprüfer 
- Die Platzkassier 
- Die Übungsleiter, Trainer und Betreuer, Schiedsrichter 
- Festausschuss-Mitglieder 
- und ggf. weitere Mitglieder. 

 

Der Mitarbeiterkreis gewährleistet, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter über die  
Entwicklung des Vereins informiert werden. Der Kreis hat auch die Aufgabe, beratend bei  
besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins mitzuwirken. 
Der Mitarbeiterkreis tritt auf Einladung des geschäftsführenden Vorstandes zusammen. 
 

§ 19 Vereinsjugend 

 

Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Ihr gehören alle jugendlichen  
Mitglieder an sowie die Jugendbetreuer und –trainer. 
Die Vereinsjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung mit  
einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder  
beschlossen wird.  
Die Jugendordnung bedarf der Bestätigung durch den Vereinsvorstand. Sie tritt frühestens  
mit der Bestätigung in Kraft. 
Der Jugendwart gehört dem Vorstand an. Er wird von der Jugendversammlung für zwei Jahre 
gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. 
 

§ 20 Kassenprüfer 

 

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie dürfen dem Gesamtvorstand nicht  
angehören. Die Wahlzeit beträgt zwei Jahre, jedes Jahr scheidet einer von ihnen aus. 
Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege sachlich  
und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Sie erstatten der  
Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht. 
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse und alle dazugehörenden Unterlagen jeder Zeit  
zu überprüfen. Sie haben dem Vorstand Kenntnis vom jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfungen  
zu geben. 

 
§ 21 Auflösung 

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung  
beschlossen werden, die zu diesem Zweck zusammen tritt. 
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der  
erschienen Mitglieder. 
Bei Auflösung des Vereins erhält sein noch vorhandenes Vermögen im Einvernehmen mit  
dem Finanzamt die Stadt Porta Westfalica mit der Zweckbindung, dass dieses Vermögen  
unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports in der Stadt verwendet werden  
darf. 
Der gesetzliche Vertreter des Vereins hat die Auflösung zur Eintragung in das Vereinsregister  
anzumelden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, der sich zu diesem Zeitpunkt im  
Amt befindet. 
 

§ 22 Inkrafttreten 
Die Neufassung der Satzung tritt am 06. November 2021 in Kraft. Mit dieser Neufassung  
erlöschen alle früheren satzungsmäßigen Bestimmungen. 
 

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